| Statuten des Vereins |
| "ONLINETALK.NET" Verein zur Förderung der Kommunikation im Internet |
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| 1.) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins |
- Der Verein führt den Namen "ONLINETALK.NET" Verein zur Förderung der Kommunikation im Internet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeiten auf das gesamte Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten elektronischer Netzwerke erstreckt der Verein seine Tätigkeit auf die gesamt Welt!
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| 2.) Vereinszweck |
- Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich. Der Verein bezweckt die Förderung der Kommunikation in elektronischen Netzwerken.
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| 3.) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
- Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
- Fachliche Ausbildung der internationalen Regeln zum Gebrauch des Internet
- Verantstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
- Installation eines Diskussionsforums für Mitglieder und zukünftige Mitglieder
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Betrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
- Erträge als Internet Content Provider
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| 4.) Arten der Mitgliedschaft |
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in anonyme, ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Anonyme Mitglieder sind solche, die im Onlinetalk.net eingetragen sind, um die öffentlichen Dienste des Vereins zu nutzen ohne Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
- Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb der Vereins die erweiterten Dienste der Vereins nutzen oder eine Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso den Ehrenmitgliedern.
- Außerordentliche Mitglieder sind ebenfalls Personen, die die erweiterten Dienste des Vereins nutzen und dafür einen erhöhten Mitgliedsbeitrag leisten.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenobmann/frau in Nachfolge einer Obmann-/Obfraufunktion) ernannt wurden.
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| 5.) Erwerb der Mitgliedschaft |
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie Personengruppen werden, die die Statuten anerkennen, den Vereinszweck fördern wollen und ihren Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis oder Abzeichen. Diese sind bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.
- Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann jederzeit erfolgen.
- Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch die ProponentInnen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
- Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit
- Juristische Personen haben schriftlich einen Vertreter zu bestimmen, der deren Interessen im Verein wahrnimmt. Jede juristische Person kann nur einen Vertreter bestimmen. Der Vorstand kann ohne Begründung die Bestimmung eines Vertreters ablehnen und die juristische Person auffordern, einen anderen Vertreter zu bestimmen. Solche Vertreter genießen das aktive und passive Wahlrecht an Stelle der von ihnen vertretenen juristischen Person, sofern diese ein ordentliches Mitglied oder Gründungsmitglied ist.
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| 6.) Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Die Mitglieder sind nach den vereinsüblichen Regelungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die elektronische Infrastruktur der Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht sthen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Gründungsmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Alle Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
- Gründungsmitglieder genießen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung, die die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Statuenänderung. Dieses Vetorecht kann dergestalt ausgeübt werden, dass mindestens die Hälfte der anwesenden Gründungsmitglieder ein solches Veto gutheißen. Die Gründungsmitglieder haben zu diesem Zweck das Recht, eine Versammlung zu unterbrechen und sich zur Beratung zurückzuziehen. Eine solche Unterbrechung kann von einem Gründungsmitglied gefordert werden.
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| 7.) Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluß oder durch Vereinsauflösung.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Streichung eines Miglieds kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenfaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Vereins mit 2/3 Mehrheit verfügt werden.
- Gegen den Ausschluß ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Auschließungsbeschlusses schriftlich die Berufung zur Generalversammlung zulässig., bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.
- Ausgetretene bzw ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
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| 8.) Organe des Vereins |
- Die Generalversammlung (Punkt 9)
- Der Vorstand (Punkt 11)
- Die Rechnungsprüfer (Punkt 13)
- Das Schiedsgericht (Punkt 14)
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| 9.) Die Generalversammlung |
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Dazu werden die technischen Möglichkeiten des Internets sofern möglich genutzt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlich oder elektronisch begründeten Antrag mindestens eines Vorstandsmitgliedes, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangen oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen eines Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
- Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fristgerecht und ordnungsgemäß eingereichte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
- In der Generalversammlung kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
- Die Stimmübertragung ist unzuläßig. Jede Person kann in der Generalversammlung maximal eine Stimme haben.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
- Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei deren Verhinderung sein(e) StellvertreterIn
- Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
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| 10.) Aufgaben der Generalversammlung |
- Der Generalversammlung kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
- Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstands.
- Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlußfassung über die Budgets der Folgejahre.
- Bestellung und Enthebung des Vorstand und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes und des Vorstands.
- Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und vereinsintern endgültige Beschlußfassung über Anträge auf Mitgliedschaft.
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Taghesordnung stehende Fragen.
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| 11.) Der Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus folgenden 6 Personen:
- Dem Obmann und dessen Stellvertreter
- Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- Dem Kassier und dessen Stellvertreter
- Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
- Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Der Vorstand wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter eine Woche vor einem Termin schriftlich oder mündlich eingeladen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Herrscht dann noch immer Stimmengleichheit, so hat über den Antrag in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt zu werden.
- Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.
- Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod. Handelt es sich bei einem Vorstandsmitglied um einen Vertreter einer juristischen Person, so erlischt seine Funktion, wenn ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wird oder diese nach Ablauf der Dauer in Punkt #2 nicht innerhalb eines Monats erneuert wurde.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Bei seiner Verhinderung wird der Verein durch den Stellvertreter vertreten.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
- Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er verwaltet die Einzahlung der Mitgliedsbeiträge und bezahlt die vom Vorstand genehmigten Rechnungen. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereins verantwortlich.
- Der Schriftführer hat die Protokolführung bei den Vorstandssitzungen, Generalversammlungen und sonstigen Sitzungen über. Er verfaßt die Tagesordnungspunkte der Generalversammlung und versendet diese.
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| 12.) Aufgaben des Vorstands |
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme, Auschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
- Ausarbeitung und Beschluß einer Geschäftsordnung, insbesondere für den Ablauf der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen im Rahmen der Statuten.
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| 13.) Die Rechnungsprüfer |
- Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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| 14.) Das Schiedsgericht |
- Bei aus dem Vereinsverhältnis enstehenden Streitigkeiten hat jedes Mitglied das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.
- Das Schiedsgericht setzt siche aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die Schiedsrichter wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach besten Wissen und Gewissen.
- Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine Berufung zur Generalversammlung zulässig. Die Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.
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| 15.) Besondere Bestimmungen |
- "ONLINETALK.NET" - Verein zu Förderung der Kommunikation im Internet bedient sich für die gesamte Kommunikation aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der elektronischen Kommunikation.
- Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht an die/den Absender/In zurückgeschickt wurde. Darüberhinaus werden Einladungen im Netz veröffentlicht.
- Alle Protokolle, die Statuten, die Geschäftsordnung uns sonstige Schriftstücke gelten vereinsintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter Form im elektronischen Netzwerk öffentlicht zugänglich gemacht wurden.
- Sofern nicht anders festgelegt, gilt als Frist für Berufungen gegen Beschlüsse von Vereinsorganen allgemein ein Monat ab Erhalt des jeweiligen Bescheids.
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| 16.) Aufwandsentschädigung |
- Ordentliche Mitglieder erhalten, sofern Sie eine Tätigkeit im Auftrag des Vereins ausführen, eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Entschädigung erfolgt nur durch Rechnungslegung bzw auf Grund einer Honorarnote.
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| 17.) Vereinsauflösung |
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Der letzte Vorstand hat die Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes von 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
- Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und nach §34-37 der Bundesabgabenordnung gemeinnützig ist.
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